P3 24 25 VERFÜGUNG VOM 22. APRIL 2024 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, mit Sitz in A _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsan- walt Vincent Zen-Ruffinen, Sitten gegen Y _________, Beschwerdegegner und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwalt Z _________, Vorinstanz (Einstellungsverfügung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 18. Januar 2024 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Brig
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts ange- fochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefochtene Verfügung wurde am 22. Januar 2024 vom Rechtsanwalt der Beschwer- deführerin in Empfang genommen, womit die am Montag, 30. Januar 2024 versandte Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde.
E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO Nichtan- handnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO anfechten, soweit sie Geschädigte ist, d.h. als Person zu qualifizieren ist, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind, unabhän- gig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen (BGE 141 IV 231 E. 2.5). Damit ist die Beschwerdeführerin, welche sich auch als Zivilklägerin konstituiert hat, zur Beschwerde- erhebung legitimiert.
E. 1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
E. 2.1 Erhalten die Strafbehörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft, Kenntnis von Verdachtsgründen, welche auf eine Straftat hinweisen, namentlich durch die Einreichung eines Strafantrags, sind sie verpflichtet, eine Strafuntersuchung einzuleiten (Art. 7
- 4 - StPO). Im Rahmen dieser Untersuchung haben sie von Amtes wegen alle für die Beur- teilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen (sowohl entlas- tend wie belastend) abzuklären und zu den Akten zu erheben (Art. 6 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachver- halt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwalt- schaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkeh- rungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat deshalb den von einem Privatkläger behaup- teten Sachverhalt durchaus rechtlich zu würdigen. Ergibt sich dabei, dass bereits auf- grund des geltend gemachten – gegebenenfalls streitigen, unbewiesenen – Sachver- halts kein Straftatbestand erfüllt ist bzw. dass der vom Anzeige-erstatter behauptete Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt – auch wenn dieser behauptete Sachver- halt erstellt wäre bzw. als richtig unterstellt wird –, ist das Strafverfahren einzustellen und sind nicht vorerst diesfalls unerhebliche Beweise abzunehmen (Obergerichtsurteil des Kantons Zürich UE200153 vom 1. Februar 2021 E. 3.4).
E. 2.2 Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, dass sich eine Anklage rechtfertigt, bzw. wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraus- setzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus- setzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
- 5 - erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verur- teilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageer- hebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beach- ten (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 6B_1177/2017 vom 16. April 2018 E. 2.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3, 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).
E. 3 Die Covid-19-Pandemie und die damit verbundenen behördlichen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit hatten in der Schweiz bei zahlreichen sonst gesunden Unterneh- men einen teilweisen oder vollständigen Einnahmeausfall zur Folge. Damit insb. KMU und Selbstständigerwerbende ihre Fixkosten (insb. Lohnkosten bis zum Eintreffen allfäl- lig beantragter Kurzarbeitsentschädigungen, (Sozial-)Versicherungskosten, Mieten, Li- zenzkosten etc.) trotzdem begleichen konnten, war ein rascher und unbürokratischer Zugang zu Überbrückungsfinanzierungen nötig, um die zwingend notwendige Liquidität sicherzustellen. In diesem Sinne erliess der Bundesrat am 25. März 2020 direkt gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV (und Art. 7d Abs. 1 RVOG) die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürg- schaftsverordnung, COVID-19-SBüV), die am 26. September 2020 letztmals überarbei- tet und per 19. Dezember 2020 aufgehoben wurde. In der Covid-19-Sondersession wurde die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung am 18. Dezember 2020 in das or- dentliche Recht überführt und durch das Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürg- schaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG) er- setzt resp. überbaut (BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG NICULIN, in: ZStöR - Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Öffentlich-rechtliche Bürgschaften / III. Tatsächliche Erschei- nungsformen / Staatliche Drittsicherheiten für Private, 2023, N. 568 ff.). Zur Deckung der Liquiditätsbedürfnisse (vgl. Art. 2 Abs. 1 Covid-19-SBüG) konnten Un- ternehmen bei Banken oder der PostFinance AG einen privatrechtlichen Kredit beantra- gen (sog. COVID-19-Kredite), für die die vier vom Bund anerkannten Bürgschaftsorga- nisationen mittels privatrechtlicher Solidarbürgschaften bürgten. Die Solidarbürgschaf- ten der Bürgschaftsorganisation sicherten zwei Arten von COVID-19-Krediten ab: i) den einfachen und vollkommen standardisierten COVID-19-Basis-Kredit in der Höhe von max. Fr. 500'000.00 und automatischer 100 %-Bürgschaft der Bürgschaftsorganisatio- nen sowie ii) den COVID-19-Kredit-Plus (abgesehen von Härtefällen) in der Höhe von
- 6 - max. Fr. 20 Mio. (einschliesslich eines max. COVID-19-Basis-Kredits) und 85 %-Bürg- schaft der Bürgschaftsorganisationen. Die COVID-19-Kredite selbst waren in der Höhe grundsätzlich auf höchstens 10 % des Umsatzerlöses des Jahres 2019 begrenzt. Um das Verfahren für die Gewährung und Verbürgung der Covid-Überbrückungskredite rasch abwickeln zu können, wurden die Anspruchsvoraussetzungen zur Erlangung eines Kredits und einer Bürgschaft bewusst einfach gehalten. Die Kreditgesuche waren bis zum 31. Juli 2020 der kreditgebenden Bank mittels standardisiertem Gesuchsformular einzureichen. Die Kredite wurden dann via diese Bank des Unternehmens vergeben, wobei die Bank das Kreditgesuch auf die Einhaltung der formellen Voraussetzungen prüfte und den Kreditbetrag abhängig vom angegebenen Umsatz festlegte. Mit Unter- zeichnung der Kreditvereinbarung und Übermittlung dieser an die von den Bürgschafts- organisationen bezeichnete Zentralstelle galt der Kredit als 100 % verbürgt und konnte sofort freigegeben werden. Die entsprechenden Bürgschaften wurden demnach «form- los» resp. ohne eigentliche Gesuchsprüfung durch eine Bürgschaftsorganisation ge- währt (vgl. Ingress von Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 COVID-19-SBüV). Damit waren für die Unternehmen die flüssigen Mittel rasch verfügbar (BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG NICULIN, a.a.O., N. 574). Weiter hervorzuheben sind die verordnungstechnischen bzw. gesetzlichen Auflagen und Bedingungen resp. Absicherungsmechanismen von COVID-19-SBüV und Covid-19- SBüG, die dazu dienen sollten, dass die entsprechenden Bürgschaften i.S. von Art. 6 Abs. 1 COVID-19-SBüV resp. Art. 2 Abs. 1 COVID-19-SBüV auch ausschliesslich zur Deckung von Liquiditätsbedürfnissen infolge der Covid-19-Pandemie gewährt wurden. Keinen Anspruch auf Gewährung einer Solidarbürgschaft hatte zum einen ein Unterneh- men, wenn: a) der Umsatzerlös im Jahr 2019 den Betrag von Fr. 500 Mio. überstiegen hat; (oder b) der zu verbürgende Kredit dem Kreditnehmer dazu dienen würde, neue Investitionen ins Anlagevermögen zu tätigen, die nicht Ersatzinvestitionen sind (Art. 6 Abs. 2 COVID-19-SBüV). Zum anderen waren während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen: a) die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie die Rücker- stattung von Kapitaleinlagen; b) die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen; c) das Zurückführen von Gruppendarlehen mittels COVID-19-Krediten erhaltenen Mitteln; und d) die Übertra- gung von mittels einer Solidarbürgschaft besicherten Kreditmitteln an eine mit dem un- terstützten Unternehmen direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat (Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG resp. Art. 6 Abs. 3 COVID- 19-SBüV; BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG NICULIN, a.a.O., N. 574 ff.).
- 7 - Gesuchstellende Unternehmen mussten schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bestätigen, dass alle Angaben im eingereichten Gesuchsformular vollständig und wahr waren (Art. 11 Abs. 2 COVID-19-SBüV). Die Kreditgewährung stützte sich weitgehend auf die Angaben der Kreditnehmer resp. die dementsprechen- den Selbstdeklarationen bzw. Erklärungen ab. Zudem senkte die weitgehende Verlust- tragung des Bundes den Anreiz für eine sorgfältige Prüfung der Kreditgesuche und eine Kontrolle der Kreditverwendung ebenso wie für eine Weiterverfolgung von auffälligen oder verdächtigen Gesuchen. Damit bestand die Gefahr, dass Kredite durch falsche An- gaben erschlichen wurden. Das Missbrauchspotenzial bei der Beantragung der Kredite bestand u.a. in der Angabe zu hoher Umsatzerlöse, beim Verschweigen, dass sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in wirtschaftlicher Notlage be- fand und bei Mehrfachanträgen durch dasselbe Unternehmen bei unterschiedlichen Kre- ditgeberinnen oder über mehrere Mantel-/Gruppen-gesellschaften. Ein Missbrauchspo- tenzial nach erfolgter Kreditgewährung bestand bei der unzulässigen Mittelverwendung. Für den Fall, dass die Strafbestimmungen des allgemeinen Strafrechts (Betrug und Ur- kundenfälschung oder Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei) nicht ausreichen würden, wurden in der COVID-19-SBüV (Art. 23) und im Covid-19- SBüG (Art. 25) eine spezifische, subsidiäre Strafbestimmung aufgenommen, um Miss- bräuche ahnden zu können (BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG NICULIN, a.a.O., N. 576).
E. 4.1 Der Einstellung liegt gestützt auf die Akten folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdegegner war seit der Gründung am 6. Februar 2020 alleiniger Gesell- schafter und einziger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B _________ und be- trieb in D _________ ab dem 1. Juni 2020 ein Spirituosengeschäft (S. 119 A zu F3). Gemäss Erklärung vom 3. Dezember 2019 unterstand die Gesellschaft keiner ordentli- chen Revision und verzichtete auf eine eingeschränkte Revision (Handelsregisteraus- zug). Daneben war der Beschwerdegegner Geschäftsführer der am 2. November 2021 aufgelösten E _________ in den F _________ (https://www.oozo.nl/__________). Am
30. März 2020 beantragte der Geschäftsführer für die GmbH bei der Raiffeisenbank G_________ (im Folgenden Bank) einen Covid-19-Kredit, wobei er unter der Rubrik Block 2 angab, die geschätzte Nettolohnsumme sowie der geschätzte Umsatzerlös be- laufe sich auf Fr. 195'000.00 bzw. Fr. 500'000.00 (S. 5). Die Anzahl der Mitarbeiter be- zifferte er auf eine Person (S. 2). Die Bank überwies gleichentags 10 % des vom Be- schwerdegegner angegebenen Umsatzerlöses, d.h. Fr. 50'000.00, als Kredit auf das Kontokorrent CH06 8080 8003 0959 4802 6 lautend auf die GmbH (S. 12 und 78). Mit
- 8 - Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29. Dezember 2021 wurde die GmbH aufgelöst (S. 1). Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 kündigte die Bank der GmbH den Covid-19-Kredit- vertrag und forderte per 22. Februar 2022 den Betrag von Fr. 49'540 zurück (S. 6). In der Folge ersetzte die Bürgschaftsgenossenschaft der Bank den erlittenen Ausfall und trat in deren Rechte ein (S. 54). Mit Schreiben vom 7. Juni, 23. September und 17. No- vember 2022 (S. 55 ff.) teilte diese dem Beschwerdegegner mit, der Bezug und die Ver- wendung des Kredits sei nicht gesetzesmässig erfolgt. Der Beschwerdegegner wurde verdächtigt, vier Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 23’500.00 auf sein Konto getätigt zu haben und im Kreditantrag den geschätzten Umsatz nicht entsprechend dem erzielten Umsatz festgesetzt zu haben. Unstreitig wurde die Kreditschuld nicht zurückgezahlt. Die Kreditnehmerin ging nach- weislich in Konkurs. Weiter anerkennt der Beschwerdegegner, dass die von ihm signierte Kreditvereinbarung unzutreffende bzw. zu hohe Angaben zur Lohnsumme und damit zum Jahresumsatzerlös enthielt (S. 120 A zu F8 letzter Absatz).
E. 4.2 Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt basierend auf den polizeilichen Er- mittlungen als nicht erstellt. Betreffend die Last- und Gutschriften sei ermittelt worden, dass diese im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der GmbH gestanden hätten. Zudem sei es durch die Unterstützungszahlungen von der E _________ ohnehin zu ei- ner Vermengung des Covid-Kredits mit dem Geschäftsvermögen gekommen. Insgesamt seien mehr Gelder zugunsten der GmbH geflossen als umgekehrt und würden gegen- über der E _________ Ausstände von Fr. 89'521.00 bestehen. Schliesslich sei der an- gegebene Umsatz auf dem Antragsformular geschätzt worden, wobei auf die vom Vor- besitzer mündlich mitgeteilten Umsatzzahlen abgestellt und gemäss der Verpächterin als nicht unmöglich eingestuft worden sei. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner bzw. die Kreditneh- merin habe in der Kreditvereinbarung unter der Rubrik Kreditantrag im Block 2 die Net- tolohnsumme angeben müssen, wobei diese auf Fr. 195'000.00 beziffert worden sei, obwohl im Jahr 2020 tatsächlich kein Lohn ausbezahlt worden sei und sich dieser ge- mäss den Aussagen des Beschwerdegegners auf Fr. 46'800.00 (2x Fr. 1'800.00 x 13) belaufen habe. Der gewährte Kredit hätte sich auf Fr. 14'040.00 (3x Fr. 46'800.00) statt auf Fr. 50'000.00 belaufen. Man habe sich nicht auf einen geschätzten Umsatz berufen können und der Geschäftsführer habe selbst angegeben, die Einschätzung sei zu hoch gewesen. Gemäss Ermittlungen habe sich der reelle Umsatz auf Fr. 67'864.09 statt auf
- 9 - Fr. 500'000.00 belaufen. Die Staatsanwaltschaft irre sich, wenn sie davon ausgehe, der Umsatz hätte aufgrund von Angaben Dritter geschätzt werden können. Massgebend für die Kreditvergabe sei einzig die Lohnsumme gewesen, die anhand von konkreten und greifbaren Tatsachen (Anzahl Angestellte und Löhne) zu bestimmen gewesen sei. Auch die Argumentation, dass die Mittel, die der Gesellschaft zur Verfügung gestanden haben, einschliesslich der Mittel aus dem Kredit, für die Geschäftstätigkeit verwendet worden seien, sei nicht relevant. Die Frage sei nicht, ob ein potenzielles Missmanagement vor- liege, sondern ob während der Laufzeit der Solidarbürgschaft trotz des entsprechenden Verbots Kredite vergeben worden seien. Ferner seien gemäss Polizeirapport keine Ge- schäftsbücher geführt worden, weshalb auch eine Unterlassung der Buchführungspflicht vorliege, was strafrechtlich relevant bzw. weiter abzuklären sei.
E. 4.3 Das Erschleichen des Covid-19-Kredits
E. 4.3.1 Falschbeurkundung (Art. 251 Ziffer 1 StBG) Das eingescannte und als Datei an die Bank geschickte Antragsformular stellt als sog. Computerurkunde ein taugliches Tatobjekt für eine Straftat nach Art. 251 StGB dar (BOOG, BSK StGB I, N. 86 ff. zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Das gesuchstellende Unterneh- men gab im Kreditvertrag im Sinne der Selbstdeklaration eine rechtlich verbindliche Er- klärung ab. Es handelte sich mithin um die schriftliche Verkörperung einer menschlichen Gedankenäusserung, aus der der Aussteller als Garant der Erklärung ersichtlich war. Dessen Urkundenqualität ist daher zu bejahen (Obergerichtsurteile des Kantons Zürich SB220599 vom 27. März 2023 E. 4.2.1 und SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 2.2.2). Dem Kreditantrag und den darin enthaltenen Äusserungen kommt auch eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da der Antrag mit dessen Annahme durch die Kreditgeberin gemäss der gesetzlichen Regelung zum Kreditvertrag wurde, und wodurch der Erklärung seitens deren Adressaten besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde. Die Bank durfte sich daher auf den beurkundeten Inhalt der Urkunde verlassen. Der Geschäftsführer des kreditsuchenden Unternehmens gab im Kreditantrag vom
30. März 2020 an, einen Angestellten zu haben (S. 1). Gemäss dem Kontokorrentauszug wurden jedoch im März, April und Mai 2020 keine Löhne gezahlt (S. 12 und 78) und gemäss polizeilichem Einvernahmeprotokoll wurde das Geschäft erst am 1. Juni 2020 geöffnet (S. 119 A zu F3). Der Geschäftsführer selber stand ebenfalls nicht auf der Lohn- liste (S. 119 A zu F3 in fine), womit die Angabe der Arbeitnehmeranzahl im Zeitpunkt der Antragsstellung unwahr war. Wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, sollten bei der Kreditvergabe greifbare und unmissverständliche Kriterien (wie die Mitarbeiteranzahl)
- 10 - gelten, wobei sich der Gesuchsteller in Bezug auf diesen Punkt auch nicht auf eine Schätzung berufen konnte. In casu stimmte der wirkliche Sachverhalt damit nicht mit dem beurkundeten überein, womit eine unwahre Urkunde vorlag. Diese wurde im Namen der Kreditnehmerin vom Geschäftsführer unterzeichnet. Der Geschäftsführer gab sodann weiter im Kreditantrag eine geschätzte Nettolohn- summe von Fr. 195'000.00 an und setzte auch dazu seine Unterschrift darunter. Bei Jungunternehmen wurden Schätzungen des Umsatzerlöses zwar akzeptiert (BRECH- BÜHL/CHENAUX/LENGAUER/NÖSBERGER, in: Jusletter 5. Oktober 2020, Covid-19-Kredit – Rechtsgrundlagen und Praxis der Missbrauchsbekämpfung, S. 7, Ziffer 2.6 mit Hinwei- sen). Die Erklärung zur geschätzten Lohnsumme war jedoch im März 2020 offensichtlich unrichtig, zumal das Geschäft nicht einmal eröffnet und kein Personal angestellt worden war. Der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt stimmten somit über- haupt nicht übereinstimmen, und es wurde bei der Kreditgeberin die falsche Vorstellung erweckt, die Kreditnehmerin verfüge über Personal und zahle auch Löhne. Falschbeur- kundung kommt auch in Frage, wenn das noch vertretbare Ermessen überschritten wird bzw. wenn die angegebenen Beträge jenseits realistischer Schatzungsgrenzen liegen (BOOG, in: BSK StGB, 4. A., N. 95 zu Art. 251). Auch hierdurch ist nicht ausgeschlossen, dass in Bezug auf die Lohnsumme eine Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vorgenommen wurde, zumal der Geschäftsführer anlässlich seiner Erstaus- sage zu Protokoll gab (S. 119 A zu F3), pro Mitarbeiter lediglich Fr. 1'800.00 pro Monat bezahlt zu haben, was bei einem deklarierten Mitarbeiter Fr. 23'400.00 (13x Fr. 1'800.00) bzw. bei zwei Angestellten Fr. 46'800.00 zur Folge gehabt hätte, statt der Fr. 195'000.00. Erschwerend kommt hinzu, dass der Geschäftsführer selbst darlegte, die Summe sei (zu) hoch gewesen (S. 120 A zu F8). Gemäss Kontokorrentauszügen konnte eine Lohn- summe von Fr. 195'000.00 für das Geschäftsjahr 2020 nicht nachgewiesen werden. Die Lohnsumme war im Übrigen einzig vom Kreditnehmer bzw. dessen Geschäftsführer zu schätzen, weshalb Angaben Dritter zum früheren Umsatzerlös unbehelflich waren. Dasselbe gilt für die falsche Bestätigung des Verwendungszwecks durch den Beschul- digten auf dem Kreditformular. Der Inhalt der Urkunde erscheint als unwahr, da der Be- schuldigte den Kredit gemäss Lastschriften auch zur Begleichung anderweitiger Schul- den verwendet hatte statt für die Firma. So sind insbesondere diverse Bezüge zugunsten von Lebensmittelgeschäften (Coop, Migros), eines Baumarktes (Jumbo), eines Restau- rants (Charisma), der Apotheke (S. 14), der Polizei Luzern bzw. Dienstelle für Strassen- verkehr (S. 15), zur Wohnungsmiete in Basel (vgl. 3. April 2020 im Betrag von Fr. 1'770.00; S. 12) usw. aktenkundig (S. 78). Aufgrund dieser Umstände drängt sich der
- 11 - Schluss auf, dass bereits im Zeitpunkt der Antragstellung die Kreditnehmerin bzw. der Geschäftsführer den Kredit zumindest teilweise auch für private und somit zweckwidrige Zwecke verwenden wollte. Subjektiv erfordert der Tatbestand der Falschbeurkundung Vorsatz hinsichtlich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziffer 1 StGB). Der Geschäftsführer füllte den Kreditantrag aus und machte Falschanga- ben. Er deponierte ganz bewusst die obgenannten Informationen, obwohl diese nicht der Wahrheit entsprachen. Er wollte im März 2020 einen Kredit erhalten, der der Kreditneh- merin nicht bzw. nicht in dem Umfang zugestanden hätte. Damit handelte er vorsätzlich und mit Vorteilsabsicht. Die Falschbeurkundung steht in engem Zusammenhang mit einem möglichen Betrug, da die gefälschte Urkunde das Mittel für solchen darstellt, weshalb im Weiteren dessen Vorliegen zu prüfen ist.
E. 4.3.2 Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemandem durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig beschränkt und so den Irrenden zu einem verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Das wahrheitswidrige Ausfüllen des Kreditantrages stellt ohne Weiteres eine Täuschungshandlung dar. Sodann erfüllen einfach falsche Angaben das Merkmal der Arglist dann, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit Mühe möglich ist, sowie dann, wenn der Täter nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der An- gaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). Der den Kreditantrag Unterzeichnende gab anlässlich seiner Aussage an, vor der An- tragstellung mit einer Kontaktperson der Bank über den Covid-19-Kredit gesprochen zu haben (S. 120 A zu F7). Er wusste folglich, worum es beim Kreditgesuch im Wesentli- chen ging. Hinzu kommt, dass die ausbleibende Überprüfung der Angaben im Kreditan- trag für Covid-19-Kredit allgemein bekannt war. Diese war in den Medien eingehend und selbst für unbedarfte Laien verständlich diskutiert worden. Es ist davon auszugehen, dass der erfahrene Unternehmer gestützt darauf spekulierte, dass eine Überprüfung sei-
- 12 - ner Angaben im Kreditantrag an die Bank unterbleiben würde, womit arglistiges Verhal- ten vorläge. Gestützt auf die Täuschung ging die Bank vorliegend fälschlicherweise da- von aus, dass die GmbH einen Umsatzerlös von über Fr. 500'000.00 statt nur ca. Fr. 67'564.00 (S. 67) erzielen würde, im Zeitpunkt der Antragstellung einen statt keinen Mitarbeiter hatte sowie die Bereitschaft bestand, den Covid-19-Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden. In subjektiver Hinsicht wusste der Geschäftsführer ausserdem, worum es beim Kreditantrag im Wesentlichen ging (S. 120 A zu F9). Ebenso musste ihm klar sein, dass der Kredit nicht für private Ausgaben verwendet werden durfte. Unter diesen Umständen drängt sich der zwingende Schluss auf, dass der Beschwerdegegner in der Absicht handelte, sich einen Vermö- gensvorteil zu verschaffen. Er machte damit mit Wissen und Willen falsche Angaben, um einen Kredit zu erhalten, den er nicht zurückbezahlen konnte, womit – entgegen den Darlegungen der Staatsanwaltschaft – betrügerisches Verhalten im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht ausgeschlossen scheint. Wie die Beschwerdeführerin weiter richtig ausführt, ist dabei unerheblich, ob Dritte einen Umsatzerlös im geltend gemachten Um- fang geschätzt haben, da gemäss Block 2 bei Jungunternehmern die Anzahl Mitarbeiter und deren Lohnsumme massgebend waren.
E. 4.3.3 Unterlassen der Buchführung (Art. 166 StGB) bzw. ordnungswidriges Führen der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) Eine GmbH ist zur Buchhaltung und Rechnungslegung gemäss den im Obligationen- recht (Art. 957 ff. OR) definierten Regeln verpflichtet. Der Verzicht auf die Bestellung einer Revisionsstelle (Art. 727a OR) schliesst die Buchführungspflicht nicht aus. Gemäss Art. 166 StGB wird der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ord- nungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersicht- lich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 SchKG er- folgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzli- chen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt, wird ausserdem nach Art. 325 StGB mit Busse bestraft. Nach Durchsicht der Akten fällt ins Gewicht, dass für die Jahre 2020-2022 lediglich Kon- toauszüge der GmbH eingeholt und analysiert werden konnten (S. 66 und S. 67 Absatz
- 13 - 4). Die GmbH scheint folglich rund drei Jahre keine Buchhaltung geführt oder diese ver- nichtet zu haben. Als Geschäftsführer des Unternehmens war jedoch der Beschwerde- gegner verantwortlich für die ordnungsgemässe Buchführung. Es kann den Akten auch nicht entnommen werden, ob überhaupt jemand mit der Buchhaltung beauftragt worden war, und bejahendenfalls, ob der Geschäftsführer dafür besorgt war, dass Dritte diese auch tatsächlich führten. Es scheint, dass der Grund für das Unterlassen schlichte Nach- lässigkeit war und in eventualvorsätzlicher Weise gehandelt bzw. Handlungen unterlas- sen wurden. Der Geschäftsführer wurde zur Buchführung nie befragt und die Staatsan- waltschaft nimmt in ihrem Einstellungsentscheid zu diesem Tatbestand keinen Bezug. Nach dem Dargelegten drängt sich auch aus diesen Gründen die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides auf.
E. 4.4 Die Verwendung des Covid-19-Kredits Was den Vorwurf der Verwendung des Covid-19-Kredits betrifft, so sah die Staatsan- waltschaft ebenfalls keine Tatbestände als erfüllt an, da der Verwendungszweck des Kredits nicht verletzt worden sei.
E. 4.4.1 Veruntreuung (Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und subsidiär Verwendungsmissbrauch (Art. 23 Abs. 2 SBüV) Der Covid-Kredit wurde nicht an den Geschäftsführer persönlich, sondern der GbmH zugesprochen. Der Kredit ist auf das Kontokorrent der Gesellschaft ausbezahlt worden. Unabhängig von der Frage, ob die auf dem Konto der GmbH befindlichen Vermögens- werte dem Geschäftsführer anvertraut wurden oder nicht, verpflichtete sich dieser durch seine Unterschrift zu deren zweckmässigen Verwendung. Art. 2 Abs. 1 und 2 SBüG re- gelte den Zweck und die unzulässige Verwendung der Solidarbürgschaft. Diese diente einzig der Sicherstellung eines Kredits für die Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmer. Während der Dauer der Solidarbürgschaft waren u.a. ausgeschlossen Rückerstattungen von Kapitalanlagen (lit. a), Gewährung und Rückzahlungen von Darlehen von Gesell- schafter oder von nahestehenden Personen (lit. b) oder die Übertragung von Mitteln aus nach der Covid-19-SBüV verbürgten Krediten an eine mit dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundenen Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte (lit. d). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Geschäftsführer der Kreditnehmerin zu Protokoll, die fünf an ihn persönlich erfolgten Überweisungen seien im Rahmen von
- 14 - Lohnzahlungen erfolgt (S. 121 A zu F19) und die Übertragung von Mitteln an die Gesell- schaft in den F _________ seien einerseits fehlerhaft und in Bezug auf die kleineren Beträge deshalb erfolgt, um Lieferungen zu bezahlen (S. 120 f. A zu F11). Unstrittig ist, dass unmittelbar nach dem Bezug des Kredits höhere Geldbeträge an die E _________ geflossen sind (S. 12, S. 120 A zu F 11). Die geschäftlichen Konten in den F_________ hätten auch im Zusammenhang mit der GmbH in der Schweiz gestanden (S. 119 A zu F4). Hinsichtlich der Lieferungen der E _________ liegen keine Lieferscheine, Rechnun- gen oder sonstige Unterlagen vor. Es geht jedoch aus den Akten hervor, dass u.a. die H_________ als Lieferantin fungierte (S. 136), womit das Argument des Beschwerde- gegners, die E _________ sei die Lieferantin gewesen, nicht stichhaltig erscheint. So- dann ist erstellt, dass der Beschwerdegegner ebenfalls Geschäftsführer und Gesell- schafter der E _________ war, was diese – wie die Beschwerdeführerin richtig darlegt – zur nahestehenden Person machte, an die gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b SBüG keine Rück- zahlungen hätten erfolgen dürfen. Dass die E _________ die GmbH in der Schweiz fi- nanziell unterstützte und mehr Gelder zusteckte als entgegennahm, daraus vermag der Beschwerdegegner nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die Handlung der Über- weisung untersagt war. Wenn weiter der Beschwerdegegner darlegt, die Zahlungen an ihn seinen zur Tilgung von Lohnzahlungen erfolgt, geht aus den Kontoauszügen hervor, dass die Mietzahlun- gen jeweils separat dem Konto der GmbH belastet worden waren (Belastungen vom
3. April 2020, vom 26. Juni 2020 usw. S. 12 ff.). Das scheint auch für die Löhne der Fall gewesen sei (vgl. Belastungen vom 26. Juni 2020, 22. Juli 2020, 21. August 2020,
23. September 2020, 10. und 28. Oktober 2020, 24. November 2020, 21. Dezember 2020, S. 12 ff). Da Y_________ unstrittig kein Lohnempfänger der GmbH war (S. 119 A zu F3 in fine) liegt die Qualifikation der Zahlungen als Darlehen an den Geschäftsführer nahe. Solche waren jedoch im Zeitraum der Bürgschaft verboten (lit. b). Hinsichtlich der übrigen Überweisungen ins Ausland (S. 126) bezeichnete diese der Be- schwerdegegner selbst als privat bzw. ist in den Akten immer noch nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die Zahlung an die Landschaftsbaufirma Schmidt in den Niederlanden für Umgebungsarbeiten erfolgt war (S. 140). Geschäftsmässig sind auch nicht nachvollziehbar die Zahlungen an die E _________ vom 27. April 2020 für «Des- infektionsmittel» im Betrag von Fr. 32'124.00 (S. 12), an Rechtsanwalt I_________ für die «Rückabwicklung Hotel J_________ AG» vom 12. Juni 2020 (S. 13) oder die K_________ AG im Betrag von Fr. 16'500.00 mit dem Vermerk «Volvo XC69» (S. 14). Auch hier besteht Klärungsbedarf.
- 15 -
E. 4.5 Insgesamt kann somit nicht von einer klaren Beweislage ausgegangen werden und auch nicht von der Annahme, dass bereits aufgrund des von der Privatklägerin geltend gemachten, unbewiesenen Sachverhalts, kein Straftatbestand erfüllt wäre. Es liegt je- denfalls keine klare Straflosigkeit im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO vor, vielmehr er- scheint ein Freispruch keineswegs wahrscheinlicher, als eine Verurteilung. Das Verfah- ren ist somit zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen.
E. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin dringt vorliegend mit ihrer Beschwerde durch, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Der von der Privatklägerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.00 wird zurückerstattet. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, namentlich des geringen Aktenumfangs, auf Fr. 1'000.00 festzusetzen.
E. 5.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat demnach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Vorliegend musste die Privatklägerin eine Beschwerde einreichen. Das Be- schwerdedossier war wenig umfangreich, aber es stellten sich einige Fragen in rechtli- cher oder tatsächlicher Hinsicht, sodass unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien
- 16 - eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und dem Staat Wallis aufzuerlegen ist.
Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Staa- tes Wallis. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zu- rückerstattet. 4. Der Staat Wallis bezahlt der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.00.
Sitten, 22. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 24 25
VERFÜGUNG VOM 22. APRIL 2024
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, mit Sitz in A _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsan- walt Vincent Zen-Ruffinen, Sitten
gegen
Y _________, Beschwerdegegner und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwalt Z _________, Vorinstanz
(Einstellungsverfügung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 18. Januar 2024 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Brig
- 2 - Verfahren
A. Die X _________ (fortan Bürgschaftsgenossenschaft und Beschwerdeführerin) reichte am 5. Januar 2023 eine Strafanzeige gegen B _________ (fortan GmbH) bzw. gegen Y _________ (fortan Beschwerdegegner) ein und konstituierte sich als Zivilpartei (SAO 2023 59 S. 1 f.). Es bestehe der Verdacht, dass ein Covid-19-Kredit unrechtmässig bezogen und/oder verwendet worden sei. B. Die Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, erteilte der Kriminalpolizei am
17. Januar 2023 (S. 64) einen Ermittlungsauftrag vor Untersuchungseröffnung betref- fend Betrug (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Im Rahmen der polizeilichen Ermittlung wurden die Bankkonten der Jahre 2020, 2021 und 2022 ausgewertet (S. 66 ff.) und die beschuldigte Person einvernommen (S. 113 ff.). Nachdem die GmbH über kein gültiges Rechtsdomizil verfügte, entschied das Bezirks- gericht von C _________ am 2. August 2023 deren gerichtliche Auflösung und wies das Konkursamt an, die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs durchzuführen (P3 24 25 S. 148). C. Am 18. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (S. 157). Der zur Verfügung gestellte Covid-19-Kredit sei für die dafür vorgesehenen Zwecke recht- mässig verwendet worden. Der Beschwerdegegner habe den auf dem Covid-10-An- tragsformular angegebenen Vorjahresumsatz plausibel und korrekt aufgeführt. Weiter würden auch keine konkreten Anhaltspunkte für ein anderweitiges strafbares Verhalten vorliegen. D. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 erhob die Bürgschaftsgenossenschaft vorliegende Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Wiederauf- nahme des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 13. Februar 2024 die kostenpflichtige Abweisung des Rechtsmittels und übermittelte dem Kantonsgericht die Verfahrensakten. Der Beschwerdegegner verweigerte die Annahme der gerichtlichen Korrespondenz und liess sich nicht vernehmen.
- 3 - Erwägungen
1. 1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts ange- fochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefochtene Verfügung wurde am 22. Januar 2024 vom Rechtsanwalt der Beschwer- deführerin in Empfang genommen, womit die am Montag, 30. Januar 2024 versandte Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO Nichtan- handnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO anfechten, soweit sie Geschädigte ist, d.h. als Person zu qualifizieren ist, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind, unabhän- gig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen (BGE 141 IV 231 E. 2.5). Damit ist die Beschwerdeführerin, welche sich auch als Zivilklägerin konstituiert hat, zur Beschwerde- erhebung legitimiert. 1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 2. 2.1 Erhalten die Strafbehörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft, Kenntnis von Verdachtsgründen, welche auf eine Straftat hinweisen, namentlich durch die Einreichung eines Strafantrags, sind sie verpflichtet, eine Strafuntersuchung einzuleiten (Art. 7
- 4 - StPO). Im Rahmen dieser Untersuchung haben sie von Amtes wegen alle für die Beur- teilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen (sowohl entlas- tend wie belastend) abzuklären und zu den Akten zu erheben (Art. 6 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachver- halt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwalt- schaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkeh- rungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat deshalb den von einem Privatkläger behaup- teten Sachverhalt durchaus rechtlich zu würdigen. Ergibt sich dabei, dass bereits auf- grund des geltend gemachten – gegebenenfalls streitigen, unbewiesenen – Sachver- halts kein Straftatbestand erfüllt ist bzw. dass der vom Anzeige-erstatter behauptete Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt – auch wenn dieser behauptete Sachver- halt erstellt wäre bzw. als richtig unterstellt wird –, ist das Strafverfahren einzustellen und sind nicht vorerst diesfalls unerhebliche Beweise abzunehmen (Obergerichtsurteil des Kantons Zürich UE200153 vom 1. Februar 2021 E. 3.4). 2.2 Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, dass sich eine Anklage rechtfertigt, bzw. wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraus- setzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus- setzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
- 5 - erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verur- teilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageer- hebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beach- ten (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 6B_1177/2017 vom 16. April 2018 E. 2.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3, 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).
3. Die Covid-19-Pandemie und die damit verbundenen behördlichen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit hatten in der Schweiz bei zahlreichen sonst gesunden Unterneh- men einen teilweisen oder vollständigen Einnahmeausfall zur Folge. Damit insb. KMU und Selbstständigerwerbende ihre Fixkosten (insb. Lohnkosten bis zum Eintreffen allfäl- lig beantragter Kurzarbeitsentschädigungen, (Sozial-)Versicherungskosten, Mieten, Li- zenzkosten etc.) trotzdem begleichen konnten, war ein rascher und unbürokratischer Zugang zu Überbrückungsfinanzierungen nötig, um die zwingend notwendige Liquidität sicherzustellen. In diesem Sinne erliess der Bundesrat am 25. März 2020 direkt gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV (und Art. 7d Abs. 1 RVOG) die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürg- schaftsverordnung, COVID-19-SBüV), die am 26. September 2020 letztmals überarbei- tet und per 19. Dezember 2020 aufgehoben wurde. In der Covid-19-Sondersession wurde die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung am 18. Dezember 2020 in das or- dentliche Recht überführt und durch das Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürg- schaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG) er- setzt resp. überbaut (BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG NICULIN, in: ZStöR - Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Öffentlich-rechtliche Bürgschaften / III. Tatsächliche Erschei- nungsformen / Staatliche Drittsicherheiten für Private, 2023, N. 568 ff.). Zur Deckung der Liquiditätsbedürfnisse (vgl. Art. 2 Abs. 1 Covid-19-SBüG) konnten Un- ternehmen bei Banken oder der PostFinance AG einen privatrechtlichen Kredit beantra- gen (sog. COVID-19-Kredite), für die die vier vom Bund anerkannten Bürgschaftsorga- nisationen mittels privatrechtlicher Solidarbürgschaften bürgten. Die Solidarbürgschaf- ten der Bürgschaftsorganisation sicherten zwei Arten von COVID-19-Krediten ab: i) den einfachen und vollkommen standardisierten COVID-19-Basis-Kredit in der Höhe von max. Fr. 500'000.00 und automatischer 100 %-Bürgschaft der Bürgschaftsorganisatio- nen sowie ii) den COVID-19-Kredit-Plus (abgesehen von Härtefällen) in der Höhe von
- 6 - max. Fr. 20 Mio. (einschliesslich eines max. COVID-19-Basis-Kredits) und 85 %-Bürg- schaft der Bürgschaftsorganisationen. Die COVID-19-Kredite selbst waren in der Höhe grundsätzlich auf höchstens 10 % des Umsatzerlöses des Jahres 2019 begrenzt. Um das Verfahren für die Gewährung und Verbürgung der Covid-Überbrückungskredite rasch abwickeln zu können, wurden die Anspruchsvoraussetzungen zur Erlangung eines Kredits und einer Bürgschaft bewusst einfach gehalten. Die Kreditgesuche waren bis zum 31. Juli 2020 der kreditgebenden Bank mittels standardisiertem Gesuchsformular einzureichen. Die Kredite wurden dann via diese Bank des Unternehmens vergeben, wobei die Bank das Kreditgesuch auf die Einhaltung der formellen Voraussetzungen prüfte und den Kreditbetrag abhängig vom angegebenen Umsatz festlegte. Mit Unter- zeichnung der Kreditvereinbarung und Übermittlung dieser an die von den Bürgschafts- organisationen bezeichnete Zentralstelle galt der Kredit als 100 % verbürgt und konnte sofort freigegeben werden. Die entsprechenden Bürgschaften wurden demnach «form- los» resp. ohne eigentliche Gesuchsprüfung durch eine Bürgschaftsorganisation ge- währt (vgl. Ingress von Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 COVID-19-SBüV). Damit waren für die Unternehmen die flüssigen Mittel rasch verfügbar (BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG NICULIN, a.a.O., N. 574). Weiter hervorzuheben sind die verordnungstechnischen bzw. gesetzlichen Auflagen und Bedingungen resp. Absicherungsmechanismen von COVID-19-SBüV und Covid-19- SBüG, die dazu dienen sollten, dass die entsprechenden Bürgschaften i.S. von Art. 6 Abs. 1 COVID-19-SBüV resp. Art. 2 Abs. 1 COVID-19-SBüV auch ausschliesslich zur Deckung von Liquiditätsbedürfnissen infolge der Covid-19-Pandemie gewährt wurden. Keinen Anspruch auf Gewährung einer Solidarbürgschaft hatte zum einen ein Unterneh- men, wenn: a) der Umsatzerlös im Jahr 2019 den Betrag von Fr. 500 Mio. überstiegen hat; (oder b) der zu verbürgende Kredit dem Kreditnehmer dazu dienen würde, neue Investitionen ins Anlagevermögen zu tätigen, die nicht Ersatzinvestitionen sind (Art. 6 Abs. 2 COVID-19-SBüV). Zum anderen waren während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen: a) die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie die Rücker- stattung von Kapitaleinlagen; b) die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen; c) das Zurückführen von Gruppendarlehen mittels COVID-19-Krediten erhaltenen Mitteln; und d) die Übertra- gung von mittels einer Solidarbürgschaft besicherten Kreditmitteln an eine mit dem un- terstützten Unternehmen direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat (Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG resp. Art. 6 Abs. 3 COVID- 19-SBüV; BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG NICULIN, a.a.O., N. 574 ff.).
- 7 - Gesuchstellende Unternehmen mussten schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bestätigen, dass alle Angaben im eingereichten Gesuchsformular vollständig und wahr waren (Art. 11 Abs. 2 COVID-19-SBüV). Die Kreditgewährung stützte sich weitgehend auf die Angaben der Kreditnehmer resp. die dementsprechen- den Selbstdeklarationen bzw. Erklärungen ab. Zudem senkte die weitgehende Verlust- tragung des Bundes den Anreiz für eine sorgfältige Prüfung der Kreditgesuche und eine Kontrolle der Kreditverwendung ebenso wie für eine Weiterverfolgung von auffälligen oder verdächtigen Gesuchen. Damit bestand die Gefahr, dass Kredite durch falsche An- gaben erschlichen wurden. Das Missbrauchspotenzial bei der Beantragung der Kredite bestand u.a. in der Angabe zu hoher Umsatzerlöse, beim Verschweigen, dass sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in wirtschaftlicher Notlage be- fand und bei Mehrfachanträgen durch dasselbe Unternehmen bei unterschiedlichen Kre- ditgeberinnen oder über mehrere Mantel-/Gruppen-gesellschaften. Ein Missbrauchspo- tenzial nach erfolgter Kreditgewährung bestand bei der unzulässigen Mittelverwendung. Für den Fall, dass die Strafbestimmungen des allgemeinen Strafrechts (Betrug und Ur- kundenfälschung oder Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei) nicht ausreichen würden, wurden in der COVID-19-SBüV (Art. 23) und im Covid-19- SBüG (Art. 25) eine spezifische, subsidiäre Strafbestimmung aufgenommen, um Miss- bräuche ahnden zu können (BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG NICULIN, a.a.O., N. 576). 4 4.1 Der Einstellung liegt gestützt auf die Akten folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdegegner war seit der Gründung am 6. Februar 2020 alleiniger Gesell- schafter und einziger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B _________ und be- trieb in D _________ ab dem 1. Juni 2020 ein Spirituosengeschäft (S. 119 A zu F3). Gemäss Erklärung vom 3. Dezember 2019 unterstand die Gesellschaft keiner ordentli- chen Revision und verzichtete auf eine eingeschränkte Revision (Handelsregisteraus- zug). Daneben war der Beschwerdegegner Geschäftsführer der am 2. November 2021 aufgelösten E _________ in den F _________ (https://www.oozo.nl/__________). Am
30. März 2020 beantragte der Geschäftsführer für die GmbH bei der Raiffeisenbank G_________ (im Folgenden Bank) einen Covid-19-Kredit, wobei er unter der Rubrik Block 2 angab, die geschätzte Nettolohnsumme sowie der geschätzte Umsatzerlös be- laufe sich auf Fr. 195'000.00 bzw. Fr. 500'000.00 (S. 5). Die Anzahl der Mitarbeiter be- zifferte er auf eine Person (S. 2). Die Bank überwies gleichentags 10 % des vom Be- schwerdegegner angegebenen Umsatzerlöses, d.h. Fr. 50'000.00, als Kredit auf das Kontokorrent CH06 8080 8003 0959 4802 6 lautend auf die GmbH (S. 12 und 78). Mit
- 8 - Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29. Dezember 2021 wurde die GmbH aufgelöst (S. 1). Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 kündigte die Bank der GmbH den Covid-19-Kredit- vertrag und forderte per 22. Februar 2022 den Betrag von Fr. 49'540 zurück (S. 6). In der Folge ersetzte die Bürgschaftsgenossenschaft der Bank den erlittenen Ausfall und trat in deren Rechte ein (S. 54). Mit Schreiben vom 7. Juni, 23. September und 17. No- vember 2022 (S. 55 ff.) teilte diese dem Beschwerdegegner mit, der Bezug und die Ver- wendung des Kredits sei nicht gesetzesmässig erfolgt. Der Beschwerdegegner wurde verdächtigt, vier Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 23’500.00 auf sein Konto getätigt zu haben und im Kreditantrag den geschätzten Umsatz nicht entsprechend dem erzielten Umsatz festgesetzt zu haben. Unstreitig wurde die Kreditschuld nicht zurückgezahlt. Die Kreditnehmerin ging nach- weislich in Konkurs. Weiter anerkennt der Beschwerdegegner, dass die von ihm signierte Kreditvereinbarung unzutreffende bzw. zu hohe Angaben zur Lohnsumme und damit zum Jahresumsatzerlös enthielt (S. 120 A zu F8 letzter Absatz). 4.2 Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt basierend auf den polizeilichen Er- mittlungen als nicht erstellt. Betreffend die Last- und Gutschriften sei ermittelt worden, dass diese im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der GmbH gestanden hätten. Zudem sei es durch die Unterstützungszahlungen von der E _________ ohnehin zu ei- ner Vermengung des Covid-Kredits mit dem Geschäftsvermögen gekommen. Insgesamt seien mehr Gelder zugunsten der GmbH geflossen als umgekehrt und würden gegen- über der E _________ Ausstände von Fr. 89'521.00 bestehen. Schliesslich sei der an- gegebene Umsatz auf dem Antragsformular geschätzt worden, wobei auf die vom Vor- besitzer mündlich mitgeteilten Umsatzzahlen abgestellt und gemäss der Verpächterin als nicht unmöglich eingestuft worden sei. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner bzw. die Kreditneh- merin habe in der Kreditvereinbarung unter der Rubrik Kreditantrag im Block 2 die Net- tolohnsumme angeben müssen, wobei diese auf Fr. 195'000.00 beziffert worden sei, obwohl im Jahr 2020 tatsächlich kein Lohn ausbezahlt worden sei und sich dieser ge- mäss den Aussagen des Beschwerdegegners auf Fr. 46'800.00 (2x Fr. 1'800.00 x 13) belaufen habe. Der gewährte Kredit hätte sich auf Fr. 14'040.00 (3x Fr. 46'800.00) statt auf Fr. 50'000.00 belaufen. Man habe sich nicht auf einen geschätzten Umsatz berufen können und der Geschäftsführer habe selbst angegeben, die Einschätzung sei zu hoch gewesen. Gemäss Ermittlungen habe sich der reelle Umsatz auf Fr. 67'864.09 statt auf
- 9 - Fr. 500'000.00 belaufen. Die Staatsanwaltschaft irre sich, wenn sie davon ausgehe, der Umsatz hätte aufgrund von Angaben Dritter geschätzt werden können. Massgebend für die Kreditvergabe sei einzig die Lohnsumme gewesen, die anhand von konkreten und greifbaren Tatsachen (Anzahl Angestellte und Löhne) zu bestimmen gewesen sei. Auch die Argumentation, dass die Mittel, die der Gesellschaft zur Verfügung gestanden haben, einschliesslich der Mittel aus dem Kredit, für die Geschäftstätigkeit verwendet worden seien, sei nicht relevant. Die Frage sei nicht, ob ein potenzielles Missmanagement vor- liege, sondern ob während der Laufzeit der Solidarbürgschaft trotz des entsprechenden Verbots Kredite vergeben worden seien. Ferner seien gemäss Polizeirapport keine Ge- schäftsbücher geführt worden, weshalb auch eine Unterlassung der Buchführungspflicht vorliege, was strafrechtlich relevant bzw. weiter abzuklären sei. 4.3 Das Erschleichen des Covid-19-Kredits 4.3.1 Falschbeurkundung (Art. 251 Ziffer 1 StBG) Das eingescannte und als Datei an die Bank geschickte Antragsformular stellt als sog. Computerurkunde ein taugliches Tatobjekt für eine Straftat nach Art. 251 StGB dar (BOOG, BSK StGB I, N. 86 ff. zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Das gesuchstellende Unterneh- men gab im Kreditvertrag im Sinne der Selbstdeklaration eine rechtlich verbindliche Er- klärung ab. Es handelte sich mithin um die schriftliche Verkörperung einer menschlichen Gedankenäusserung, aus der der Aussteller als Garant der Erklärung ersichtlich war. Dessen Urkundenqualität ist daher zu bejahen (Obergerichtsurteile des Kantons Zürich SB220599 vom 27. März 2023 E. 4.2.1 und SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 2.2.2). Dem Kreditantrag und den darin enthaltenen Äusserungen kommt auch eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da der Antrag mit dessen Annahme durch die Kreditgeberin gemäss der gesetzlichen Regelung zum Kreditvertrag wurde, und wodurch der Erklärung seitens deren Adressaten besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde. Die Bank durfte sich daher auf den beurkundeten Inhalt der Urkunde verlassen. Der Geschäftsführer des kreditsuchenden Unternehmens gab im Kreditantrag vom
30. März 2020 an, einen Angestellten zu haben (S. 1). Gemäss dem Kontokorrentauszug wurden jedoch im März, April und Mai 2020 keine Löhne gezahlt (S. 12 und 78) und gemäss polizeilichem Einvernahmeprotokoll wurde das Geschäft erst am 1. Juni 2020 geöffnet (S. 119 A zu F3). Der Geschäftsführer selber stand ebenfalls nicht auf der Lohn- liste (S. 119 A zu F3 in fine), womit die Angabe der Arbeitnehmeranzahl im Zeitpunkt der Antragsstellung unwahr war. Wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, sollten bei der Kreditvergabe greifbare und unmissverständliche Kriterien (wie die Mitarbeiteranzahl)
- 10 - gelten, wobei sich der Gesuchsteller in Bezug auf diesen Punkt auch nicht auf eine Schätzung berufen konnte. In casu stimmte der wirkliche Sachverhalt damit nicht mit dem beurkundeten überein, womit eine unwahre Urkunde vorlag. Diese wurde im Namen der Kreditnehmerin vom Geschäftsführer unterzeichnet. Der Geschäftsführer gab sodann weiter im Kreditantrag eine geschätzte Nettolohn- summe von Fr. 195'000.00 an und setzte auch dazu seine Unterschrift darunter. Bei Jungunternehmen wurden Schätzungen des Umsatzerlöses zwar akzeptiert (BRECH- BÜHL/CHENAUX/LENGAUER/NÖSBERGER, in: Jusletter 5. Oktober 2020, Covid-19-Kredit – Rechtsgrundlagen und Praxis der Missbrauchsbekämpfung, S. 7, Ziffer 2.6 mit Hinwei- sen). Die Erklärung zur geschätzten Lohnsumme war jedoch im März 2020 offensichtlich unrichtig, zumal das Geschäft nicht einmal eröffnet und kein Personal angestellt worden war. Der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt stimmten somit über- haupt nicht übereinstimmen, und es wurde bei der Kreditgeberin die falsche Vorstellung erweckt, die Kreditnehmerin verfüge über Personal und zahle auch Löhne. Falschbeur- kundung kommt auch in Frage, wenn das noch vertretbare Ermessen überschritten wird bzw. wenn die angegebenen Beträge jenseits realistischer Schatzungsgrenzen liegen (BOOG, in: BSK StGB, 4. A., N. 95 zu Art. 251). Auch hierdurch ist nicht ausgeschlossen, dass in Bezug auf die Lohnsumme eine Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vorgenommen wurde, zumal der Geschäftsführer anlässlich seiner Erstaus- sage zu Protokoll gab (S. 119 A zu F3), pro Mitarbeiter lediglich Fr. 1'800.00 pro Monat bezahlt zu haben, was bei einem deklarierten Mitarbeiter Fr. 23'400.00 (13x Fr. 1'800.00) bzw. bei zwei Angestellten Fr. 46'800.00 zur Folge gehabt hätte, statt der Fr. 195'000.00. Erschwerend kommt hinzu, dass der Geschäftsführer selbst darlegte, die Summe sei (zu) hoch gewesen (S. 120 A zu F8). Gemäss Kontokorrentauszügen konnte eine Lohn- summe von Fr. 195'000.00 für das Geschäftsjahr 2020 nicht nachgewiesen werden. Die Lohnsumme war im Übrigen einzig vom Kreditnehmer bzw. dessen Geschäftsführer zu schätzen, weshalb Angaben Dritter zum früheren Umsatzerlös unbehelflich waren. Dasselbe gilt für die falsche Bestätigung des Verwendungszwecks durch den Beschul- digten auf dem Kreditformular. Der Inhalt der Urkunde erscheint als unwahr, da der Be- schuldigte den Kredit gemäss Lastschriften auch zur Begleichung anderweitiger Schul- den verwendet hatte statt für die Firma. So sind insbesondere diverse Bezüge zugunsten von Lebensmittelgeschäften (Coop, Migros), eines Baumarktes (Jumbo), eines Restau- rants (Charisma), der Apotheke (S. 14), der Polizei Luzern bzw. Dienstelle für Strassen- verkehr (S. 15), zur Wohnungsmiete in Basel (vgl. 3. April 2020 im Betrag von Fr. 1'770.00; S. 12) usw. aktenkundig (S. 78). Aufgrund dieser Umstände drängt sich der
- 11 - Schluss auf, dass bereits im Zeitpunkt der Antragstellung die Kreditnehmerin bzw. der Geschäftsführer den Kredit zumindest teilweise auch für private und somit zweckwidrige Zwecke verwenden wollte. Subjektiv erfordert der Tatbestand der Falschbeurkundung Vorsatz hinsichtlich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziffer 1 StGB). Der Geschäftsführer füllte den Kreditantrag aus und machte Falschanga- ben. Er deponierte ganz bewusst die obgenannten Informationen, obwohl diese nicht der Wahrheit entsprachen. Er wollte im März 2020 einen Kredit erhalten, der der Kreditneh- merin nicht bzw. nicht in dem Umfang zugestanden hätte. Damit handelte er vorsätzlich und mit Vorteilsabsicht. Die Falschbeurkundung steht in engem Zusammenhang mit einem möglichen Betrug, da die gefälschte Urkunde das Mittel für solchen darstellt, weshalb im Weiteren dessen Vorliegen zu prüfen ist. 4.3.2 Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemandem durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig beschränkt und so den Irrenden zu einem verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Das wahrheitswidrige Ausfüllen des Kreditantrages stellt ohne Weiteres eine Täuschungshandlung dar. Sodann erfüllen einfach falsche Angaben das Merkmal der Arglist dann, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit Mühe möglich ist, sowie dann, wenn der Täter nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der An- gaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). Der den Kreditantrag Unterzeichnende gab anlässlich seiner Aussage an, vor der An- tragstellung mit einer Kontaktperson der Bank über den Covid-19-Kredit gesprochen zu haben (S. 120 A zu F7). Er wusste folglich, worum es beim Kreditgesuch im Wesentli- chen ging. Hinzu kommt, dass die ausbleibende Überprüfung der Angaben im Kreditan- trag für Covid-19-Kredit allgemein bekannt war. Diese war in den Medien eingehend und selbst für unbedarfte Laien verständlich diskutiert worden. Es ist davon auszugehen, dass der erfahrene Unternehmer gestützt darauf spekulierte, dass eine Überprüfung sei-
- 12 - ner Angaben im Kreditantrag an die Bank unterbleiben würde, womit arglistiges Verhal- ten vorläge. Gestützt auf die Täuschung ging die Bank vorliegend fälschlicherweise da- von aus, dass die GmbH einen Umsatzerlös von über Fr. 500'000.00 statt nur ca. Fr. 67'564.00 (S. 67) erzielen würde, im Zeitpunkt der Antragstellung einen statt keinen Mitarbeiter hatte sowie die Bereitschaft bestand, den Covid-19-Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden. In subjektiver Hinsicht wusste der Geschäftsführer ausserdem, worum es beim Kreditantrag im Wesentlichen ging (S. 120 A zu F9). Ebenso musste ihm klar sein, dass der Kredit nicht für private Ausgaben verwendet werden durfte. Unter diesen Umständen drängt sich der zwingende Schluss auf, dass der Beschwerdegegner in der Absicht handelte, sich einen Vermö- gensvorteil zu verschaffen. Er machte damit mit Wissen und Willen falsche Angaben, um einen Kredit zu erhalten, den er nicht zurückbezahlen konnte, womit – entgegen den Darlegungen der Staatsanwaltschaft – betrügerisches Verhalten im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht ausgeschlossen scheint. Wie die Beschwerdeführerin weiter richtig ausführt, ist dabei unerheblich, ob Dritte einen Umsatzerlös im geltend gemachten Um- fang geschätzt haben, da gemäss Block 2 bei Jungunternehmern die Anzahl Mitarbeiter und deren Lohnsumme massgebend waren. 4.3.3 Unterlassen der Buchführung (Art. 166 StGB) bzw. ordnungswidriges Führen der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) Eine GmbH ist zur Buchhaltung und Rechnungslegung gemäss den im Obligationen- recht (Art. 957 ff. OR) definierten Regeln verpflichtet. Der Verzicht auf die Bestellung einer Revisionsstelle (Art. 727a OR) schliesst die Buchführungspflicht nicht aus. Gemäss Art. 166 StGB wird der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ord- nungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersicht- lich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 SchKG er- folgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzli- chen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt, wird ausserdem nach Art. 325 StGB mit Busse bestraft. Nach Durchsicht der Akten fällt ins Gewicht, dass für die Jahre 2020-2022 lediglich Kon- toauszüge der GmbH eingeholt und analysiert werden konnten (S. 66 und S. 67 Absatz
- 13 - 4). Die GmbH scheint folglich rund drei Jahre keine Buchhaltung geführt oder diese ver- nichtet zu haben. Als Geschäftsführer des Unternehmens war jedoch der Beschwerde- gegner verantwortlich für die ordnungsgemässe Buchführung. Es kann den Akten auch nicht entnommen werden, ob überhaupt jemand mit der Buchhaltung beauftragt worden war, und bejahendenfalls, ob der Geschäftsführer dafür besorgt war, dass Dritte diese auch tatsächlich führten. Es scheint, dass der Grund für das Unterlassen schlichte Nach- lässigkeit war und in eventualvorsätzlicher Weise gehandelt bzw. Handlungen unterlas- sen wurden. Der Geschäftsführer wurde zur Buchführung nie befragt und die Staatsan- waltschaft nimmt in ihrem Einstellungsentscheid zu diesem Tatbestand keinen Bezug. Nach dem Dargelegten drängt sich auch aus diesen Gründen die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides auf. 4.4 Die Verwendung des Covid-19-Kredits Was den Vorwurf der Verwendung des Covid-19-Kredits betrifft, so sah die Staatsan- waltschaft ebenfalls keine Tatbestände als erfüllt an, da der Verwendungszweck des Kredits nicht verletzt worden sei. 4.4.1 Veruntreuung (Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und subsidiär Verwendungsmissbrauch (Art. 23 Abs. 2 SBüV) Der Covid-Kredit wurde nicht an den Geschäftsführer persönlich, sondern der GbmH zugesprochen. Der Kredit ist auf das Kontokorrent der Gesellschaft ausbezahlt worden. Unabhängig von der Frage, ob die auf dem Konto der GmbH befindlichen Vermögens- werte dem Geschäftsführer anvertraut wurden oder nicht, verpflichtete sich dieser durch seine Unterschrift zu deren zweckmässigen Verwendung. Art. 2 Abs. 1 und 2 SBüG re- gelte den Zweck und die unzulässige Verwendung der Solidarbürgschaft. Diese diente einzig der Sicherstellung eines Kredits für die Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmer. Während der Dauer der Solidarbürgschaft waren u.a. ausgeschlossen Rückerstattungen von Kapitalanlagen (lit. a), Gewährung und Rückzahlungen von Darlehen von Gesell- schafter oder von nahestehenden Personen (lit. b) oder die Übertragung von Mitteln aus nach der Covid-19-SBüV verbürgten Krediten an eine mit dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundenen Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte (lit. d). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Geschäftsführer der Kreditnehmerin zu Protokoll, die fünf an ihn persönlich erfolgten Überweisungen seien im Rahmen von
- 14 - Lohnzahlungen erfolgt (S. 121 A zu F19) und die Übertragung von Mitteln an die Gesell- schaft in den F _________ seien einerseits fehlerhaft und in Bezug auf die kleineren Beträge deshalb erfolgt, um Lieferungen zu bezahlen (S. 120 f. A zu F11). Unstrittig ist, dass unmittelbar nach dem Bezug des Kredits höhere Geldbeträge an die E _________ geflossen sind (S. 12, S. 120 A zu F 11). Die geschäftlichen Konten in den F_________ hätten auch im Zusammenhang mit der GmbH in der Schweiz gestanden (S. 119 A zu F4). Hinsichtlich der Lieferungen der E _________ liegen keine Lieferscheine, Rechnun- gen oder sonstige Unterlagen vor. Es geht jedoch aus den Akten hervor, dass u.a. die H_________ als Lieferantin fungierte (S. 136), womit das Argument des Beschwerde- gegners, die E _________ sei die Lieferantin gewesen, nicht stichhaltig erscheint. So- dann ist erstellt, dass der Beschwerdegegner ebenfalls Geschäftsführer und Gesell- schafter der E _________ war, was diese – wie die Beschwerdeführerin richtig darlegt – zur nahestehenden Person machte, an die gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b SBüG keine Rück- zahlungen hätten erfolgen dürfen. Dass die E _________ die GmbH in der Schweiz fi- nanziell unterstützte und mehr Gelder zusteckte als entgegennahm, daraus vermag der Beschwerdegegner nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die Handlung der Über- weisung untersagt war. Wenn weiter der Beschwerdegegner darlegt, die Zahlungen an ihn seinen zur Tilgung von Lohnzahlungen erfolgt, geht aus den Kontoauszügen hervor, dass die Mietzahlun- gen jeweils separat dem Konto der GmbH belastet worden waren (Belastungen vom
3. April 2020, vom 26. Juni 2020 usw. S. 12 ff.). Das scheint auch für die Löhne der Fall gewesen sei (vgl. Belastungen vom 26. Juni 2020, 22. Juli 2020, 21. August 2020,
23. September 2020, 10. und 28. Oktober 2020, 24. November 2020, 21. Dezember 2020, S. 12 ff). Da Y_________ unstrittig kein Lohnempfänger der GmbH war (S. 119 A zu F3 in fine) liegt die Qualifikation der Zahlungen als Darlehen an den Geschäftsführer nahe. Solche waren jedoch im Zeitraum der Bürgschaft verboten (lit. b). Hinsichtlich der übrigen Überweisungen ins Ausland (S. 126) bezeichnete diese der Be- schwerdegegner selbst als privat bzw. ist in den Akten immer noch nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die Zahlung an die Landschaftsbaufirma Schmidt in den Niederlanden für Umgebungsarbeiten erfolgt war (S. 140). Geschäftsmässig sind auch nicht nachvollziehbar die Zahlungen an die E _________ vom 27. April 2020 für «Des- infektionsmittel» im Betrag von Fr. 32'124.00 (S. 12), an Rechtsanwalt I_________ für die «Rückabwicklung Hotel J_________ AG» vom 12. Juni 2020 (S. 13) oder die K_________ AG im Betrag von Fr. 16'500.00 mit dem Vermerk «Volvo XC69» (S. 14). Auch hier besteht Klärungsbedarf.
- 15 - 4.5 Insgesamt kann somit nicht von einer klaren Beweislage ausgegangen werden und auch nicht von der Annahme, dass bereits aufgrund des von der Privatklägerin geltend gemachten, unbewiesenen Sachverhalts, kein Straftatbestand erfüllt wäre. Es liegt je- denfalls keine klare Straflosigkeit im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO vor, vielmehr er- scheint ein Freispruch keineswegs wahrscheinlicher, als eine Verurteilung. Das Verfah- ren ist somit zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen. 5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin dringt vorliegend mit ihrer Beschwerde durch, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Der von der Privatklägerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.00 wird zurückerstattet. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, namentlich des geringen Aktenumfangs, auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. 5.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat demnach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Vorliegend musste die Privatklägerin eine Beschwerde einreichen. Das Be- schwerdedossier war wenig umfangreich, aber es stellten sich einige Fragen in rechtli- cher oder tatsächlicher Hinsicht, sodass unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien
- 16 - eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und dem Staat Wallis aufzuerlegen ist.
Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Staa- tes Wallis. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zu- rückerstattet. 4. Der Staat Wallis bezahlt der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.00.
Sitten, 22. April 2024